Stellungnahme zur Vergnügungssteuer für Prostituierte und Prostitutionsbetriebe - bufaS e.V.
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Stellungnahme zur Vergnügungssteuer für Prostituierte und Prostitutionsbetriebe

Stellungnahme zur Vergnügungssteuer für Prostituierte und Prostitutionsbetriebe

Stellungnahme zur Vergnügungssteuer für Prostituierte und Prostitutionsbetriebe:

Städte und Kommunen haben neue Steuerquelle entdeckt

Zu Zeiten leerer Haushaltskassen haben deutsche Städte – vor allem in NRW – eine kommunale Aufwandssteuer für Prostituierte eingeführt. Steuergegenstand sind „im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen (Veranstaltungen)“ sexueller Art. Sie wird von Produktionsbetrieben erhoben, die „gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ einräumen, wie auch in einigen Städten von SexarbeiterInnen, die „sexuelle Handlungen gegen Entgelt“ außerhalb solcher Betriebe anbieten. In Dortmund soll in Betrieben gleich von beiden kassiert werden.

Vorreiter der kommunalen Besteuerung von Sexdienstleistungen war Köln im Januar 2004. Jährlich werden die daraus gezogenen Mehreinnahmen medial gefeiert. Inzwischen haben weitere Kommunen nachgezogen, während SexarbeiterInnen versuchen, sich dieser Steuer durch Ausweichen an andere Plätze oder in andere Städte zu entziehen.

bufas e.V. lehnt eine solche Sonderbesteuerung ab:

• Prostitution ist eine legale Erwerbstätigkeit, keine Vergnügungsveranstaltung. In der Sexarbeit werden sexuelle Dienstleistungen angeboten. Die Kunden dieser Dienstleistungen mögen Genuss und Vergnügen empfinden, für die SexarbeiterInnen ist es tägliche Arbeit, wie in anderen Dienstleistungsbereichen auch.

• Wie der Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen (BSD) bereits am 08.03.2004 in einer frühen Stellungnahme bemerkte, werden im vergleichbaren Gastronomiebereich lediglich für zusätzliche Veranstaltungen, z.B. Feste oder Tanzveranstaltungen, Vergnügungssteuern erhoben. Dieser Grundsatz wird in der Sexarbeit verlassen.

• Steuerschuldner sind für andere Branchen grundsätzlich die Veranstalter der Vergnügungen, nicht die dort Tätigen. Auch dieser Grundsatz wird bei der Sexarbeit verlassen.

• In Dortmund werden sowohl von den Veranstaltern als auch von den SexarbeiterInnen Vergnügungssteuern erhoben. Der Inhaber des Prostitutionsbetriebes zahlt hier für jede angefangene 10 Quadratmeter Fläche 4 €, die darin arbeitende Prostituierte 6 € pro Arbeitstag. Ein Kleinbetrieb mit 120 qm Fläche und 4 Arbeitsplätzen käme monatlich bei 30 Öffnungstagen auf 2.160 €. Diesen Betrag haben letztlich die SexarbeiterInnen mit ihren Dienstleistungen zu erwirtschaften.

• Als Folge gesellschaftlicher Tabuisierung und rigider Gesetzgebung hat sich Prostitution traditionell randständig positioniert: Sie findet entweder in begrenzten Toleranzzonen statt, die Spekulanten Tür und Tor öffnen, oder in Randbezirken der Städte und Landkreise, auf abgelegenen Straßen und in verschwiegenen Wohnungen. Selbständige Prostituierte haben so etliche Sonderausgaben aufzubringen: Sie müssen sich in einsamen Gegenden des Schutzes Dritter versichern, haben erhöhte Werbekosten, zahlen Wuchermieten in Großbordellen, die oft nicht einmal quittiert werden. Wie alle anderen Erwerbstätigen zahlen sie Einkommensteuer, oft auch Umsatz- und Gewerbesteuern. Diese Kosten noch mit einer Vergnügungssteuer hoch zu treiben, grenzt an Zynismus.

• Das oft eingebrachte Argument, die Vergnügungssteuer könne auf die Kunden abgewälzt werden, ist schon deshalb fraglich, weil Vergnügungssteuer unabhängig von der Zahl derKunden festgelegt wird. Eine Erhöhung des Honorars wäre gegenüber den Kunden auchnicht durchzusetzen. Die Preise für sexuelle Dienstleistungen stagnieren seit Jahren oder fallen sogar, während die Kosten ständig gestiegen sind. Viele Frauen sind gezwungen, die Zahl der Kunden zu steigern oder risikoreiche Sexpraktiken anzubieten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zusätzliche Steuern verschärfen diese Situation.

• Des Weiteren muss überlegt werden, wie in diesem Zusammenhang mit Beschaffungs-, Minderjährigen- und Gelegenheitsprostituierten umgegangen werden soll. Sie erwirtschaften in der Regel Beträge am Rande des Existenzminimums unter prekären Bedingungen. Einige Städte versuchen diese Probleme dadurch zu lösen, die Vergnügungssteuer nur von Prostituierten in Betrieben, nicht aber auf Straße zu erheben. Das löst zu Recht Unmut bei den Frauen und Männern aus, die in Bordellen und bordellähnlichen Betrieben arbeiten und weitaus höhere Organisationskosten, wie Mieten, Fahrtkosten und Arbeitskleidung aufzubringen haben.

• Darüber hinaus geben wir die besondere Situation der Prostitution zu bedenken. Erst seit 2002 gilt Prostitution als legale Erwerbstätigkeit. Jahrzehnte war sie mit dem Verdikt der Sittenwidrigkeit belegt. Sie durfte in keiner Weise organisiert werden. Alle Errungenschaften moderner Arbeitsstrukturen gingen an diesen Wirtschaftszweig vorbei. Dennoch gibt es inzwischen viele BesitzerInnen und BetreiberInnen von Prostitutionsbetrieben wie auch selbständige Prostituierte, die eine Legalisierung ihrer Tätigkeit vorantreiben, ihre Betriebe anmelden und ordnungsgemäß Steuern entrichten. Gerade auf sie haben die Kommunen nun leichten Zugriff. Sie werden ihre Legalisierung als Nachteil gegenüber denen empfinden, die bisher wenig für Transparenz gesorgt haben und möglicherweise gar nicht erfasst werden. Es entsteht der Eindruck, dass allein von Interesse ist, die Prostitution fiskalisch so weit wie möglich abzuschöpfen, nicht aber die Situation der darin Beschäftigten zu verbessern.

• Bei der Einführung von Vergnügungssteuern im 17. bis 18 Jahrhundert sollte nicht nur die Armenfürsorge finanziert, sondern auch „Überhandnehmen von Vergnügen“ verhindert werden. Auch heute scheint dieser Aspekt eine Rolle zu spielen: Eine Erschwerung bzw. Verdrängung der Prostitution wird als positive Folge begrüßt und in einigen Vergnügungssteuersatzungen ausdrücklich als Ziel der Sonderbesteuerung erwähnt.

Eine solche Einstellung ist keinesfalls zu akzeptieren. Im Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes wurde eindeutig erklärt, „Die Prostitution fällt … heute wie jede andere auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage unter die Garantie des Art 12 Abs. 1 GG“ (1)

Die Erwägung, neben Umsatz-, Einkommens- und ggf. Gewerbesteuern auch noch Vergnügungssteuer –unabhängig vom Gewinn – zu erheben, zerstört Vertrauen, schafft Verunsicherung, Verwirrung und auch Empörung und wirkt kontraproduktiv auf alle Bemühungen, legale Arbeitsstrukturen in der Prostitution dauerhaft zu etablieren.

(1) BMFSFJ Hg: Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Prostituierten Seite 11