Satzung - bufaS e.V.
15716
page-template,page-template-full_width,page-template-full_width-php,page,page-id-15716,ajax_fade,page_not_loaded,,qode-title-hidden,qode-child-theme-ver-1.0.0,qode-theme-ver-10.0,wpb-js-composer js-comp-ver-5.0.1,vc_responsive

Satzung

Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter e.V. (bufas)

Präambel

Sexarbeit ist eine freiwillig erbrachte Dienstleistung, die einen einvernehmlichen Vertrag zwischen erwachsenen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern voraussetzt.
Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter verdienen Respekt und die Anerkennung ihrer Menschenrechte.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Organisationen, die Träger einer Fachberatungsstelle für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sind, sowie Organisationen, die einen Arbeitsbereich Prostituiertenberatung haben. Er trägt den Namen „Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter e.V.“ (bufas) Er ist parteipolitisch neutral und unabhängig. Sitz des Vereins ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein wird eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg.

 

§ 2 Aufgaben, Zweck

Ziele des Vereins sind:
• die dauerhafte Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern
• die rechtliche und soziale Gleichstellung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern mit anderen Erwerbstätigen
• die Gleichstellung der Sexarbeit mit anderen Erwerbstätigkeiten
• die Entkriminalisierung der Sexarbeit und Entstigmatisierung der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
• die Förderung der beruflichen und kulturellen Bildung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern
• die Förderung des Bewusstseins für die Belange der Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter in Politik, Verwaltung und allgemeiner Öffentlichkeit
• die Förderung der Selbstorganisation von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern

Der Verein hat die Aufgabe, die regionalen Kräfte der Mitglieder auf bundesweiter Ebene zu vernetzen und zu stärken. Dies wird gewährleistet durch gegenseitigen Informations- und Erfahrungsaustausch, gemeinsame Aktionen sowie entsprechende Bildungsangebote. Der Verein leistet Lobbyarbeit auf nationaler und internationaler Ebene, um politische Forderungen in Gesetzgebungs- und Entscheidungsprozesse einzubringen. Dazu gehören u.a. der Aufbau und die Pflege bi- und multilateraler Kontakte sowie fachlicher Austausch und Kooperation mit internationalen Orga-nisationen von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern und Fachberatungsstellen. Der Verein wird gemäß den Beschlüssen der jährlichen Mitgliederversammlung tätig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben: Juristische Personen, die Träger einer Fachberatungsstelle für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sind, sowie juristische Personen, die einen Arbeitsbereich Prostituiertenberatung haben. Mitglied kann nur werden, wer die Ziele des Vereins fördert und unterstützt. Die Mitgliedsorganisationen unterstützen das St. Pauli-Protokoll vom April 2008 in Hamburg und streben an, die Forderungen in ihren Organisationen umzusetzen. Ein Exemplar des St. Pauli Protokolls wird auf Anfrage jeder Mitgliedsorganisation ausgehändigt. Es muss sichergestellt sein, dass die Delegierten der jeweiligen Organisationen kontinuierlich und aktiv mitarbeiten.  Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Mit-gliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung muss schriftlich an die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss und bei Auflösung einer Mitgliedsorganisation. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt weiterhin, wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand liegt und auch nach der zweiten schriftlichen Mahnung den Beitrag nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ab-sendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der zweiten Mahnung muss auf die beabsichtigte Löschung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens oder wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitgliedsorganisationen bleibt gewährleistet. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Der Beirat

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen bestehen aus:
• dem Vorstand
• den ordentlichen Mitgliedern
• dem Beirat

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf einberufen werden. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch ohne die Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort als virtuelle Versammlung stattfinden. Die Mitgliederrechte werden in diesem Fall auf dem Wege der elektronischen Kommunikation in Bild und Ton ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann auch auf Beschluss des Vorstands Beschlüsse ohne eine Versammlung fassen. Hierfür ist es notwendig, dass alle Mitglieder beteiligt werden, bis zu einem vom Vorstand gesetzten Termin mehr als die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend bzw. vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, muss der Vorstand nach Ablauf einer Stunde vom festgesetzten Termin der Mitgliederversammlung angefangen eine zweite Versammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags festzulegen
• die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen und zu beraten
• den Haushaltsplan zu beschließen
• den jährlichen Revisionsbericht abzunehmen
• über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen
• den Vorstand und den Beirat zu wählen
• zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer zu wählen
• über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und ggf. über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
• über Satzungsänderungen des Vereins zu beschließen
• über die Auflösung des Vereins zu beschließen

Die Beschlüsse zur Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins sind mit zwei Drittel der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder zu beschließen. Alle anderen Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder zu beschließen. Gefasste Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer unterzeichnet. Eventuelle Minderheitenvoten werden auf Verlangen mit veröffentlicht.

 

§ 8 Der Vorstand

Die Führung der Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand. Er hat alle Exekutivbefugnisse, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Person als Vorsitzende oder Vorsitzenden, eine Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter und eine Person als Schatzmeisterin oder Schatzmeister. Die übrigen Mitglieder sind Beisitzerinnen oder Beisitzer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Mitglieder des Vorstands können pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen in angemessener Höhe erhalten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Vorstandes beendet. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch außerhalb einer Vorstandssitzung durch schriftliche, elektronische oder telefonische Abstimmung gefasst werden. Über die Vorstandssitzungen und Beschlüsse sind Er-gebnisniederschriften anzufertigen und den Mitgliedern und dem Beirat zeitnah zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen mit Vorschlag zur Tagesordnung
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Wirtschaftsjahr
• die Finanz- und Vermögensverwaltung
• die Erstellung eines Jahresberichtes
• die Präsentation des Vereins in der Öffentlichkeit

Der Vorstand kann die Erledigung des laufenden Geschäftsbetriebes des Vereins einer/m Geschäftsführer/in übertragen, falls die Mitgliederversammlung die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschlossen hat. Die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers werden schriftlich vom Vorstand festgelegt.

 

§ 10 Beirat

Der Beirat berät den Verein und den Vorstand in Fragen der generellen Ausrichtung seiner Aktivitäten. Der Beirat besteht aus 2 bis 7 ehemaligen oder aktiven Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern. Die bisher an der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft Recht/Prostitution teilnehmenden Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter sind Gründungsbeiräte des Organs. Sie können der Mitgliederversammlung weitere Personen zur Wahl in den Beirat vorschlagen.  Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Wahl eines neuen Beirates beendet. Der Beirat kann der Mitgliederversammlung Personen zur Wahl in den Beirat vorschlagen. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Beirat ist nicht zulässig. Mitglieder des Beirats können pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen in angemessener Höhe erhalten.

Die erste Sitzung des Beirates folgt unmittelbar an die Mitgliederversammlung die seine Wahl vorgenommen hat. Die Mitglieder wählen in dieser Sitzung aus ihrer Mitten eine/n Beiratsvorsitzende/n. Die Legislaturperiode des Beirates und des/der Beiratsvorsitzenden richtet sich nach der Legislaturperiode des Vorstandes. Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der/die Beiratsvorsitzende beruft die Sitzung schriftlich, fernmündlich oder mittels elektronischer Medien mindestens 3 Wochen vor Ver-sammlungsbeginn ein.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Wochen nicht entsprochen, sind die die Einberufung verlangenden Beiratsmitglieder berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

In Beiratssitzungen entscheidet der Beirat mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse können auch außerhalb einer Vorstandssitzung durch schriftliche, elektronische oder telefonische Abstimmung gefasst werden. Über die Beiratssitzungen und Beschlüsse sind Ergebnisniederschriften anzufertigen und dem Vorstand zeitnah zur Kenntnis zu bringen. Auf Wunsch des Beirats werden die Niederschriften an die Mitgliedsorganisationen weitergeleitet.

 

§ 11 Aufgaben des Beirats:

Aufgaben des Beirates sind:
• Anregungen für die Förderung der Vereinszwecke zu geben
• die kontinuierliche und konsequente Verfolgung der Vereinsziele zu fördern
• Empfehlungen für die Beschlussfassung des Vorstands und der Mitgliederversammlung auszugeben

Zur Erfüllung dieser Aufgaben legt der Vorstand dem Beirat die für den Verein wesentlichen und die nach dieser Satzung vorgesehenen Angelegenheiten zur Beratung und Begutachtung vor. Der Beirat nimmt an den Mitgliederversammlungen teil. Er kann zu allen Angelegenheiten und Beschlüssen eigene Stellungnahmen abgeben, die auf seinen Wunsch durch den Vorstand veröffentlicht werden. Der Beirat kann in eigener Initiative Themen an den Verein herantragen. Der Vorstand leitet diese auf Wunsch an die Mitgliederorganisationen weiter.

 

§ 12 Satzungsänderung

Über die Satzungsänderung wird mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Text der alten Satzung sowie der zu verändernde Text mit der Einladung vorgelegt wurde. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheiden zwei Drittel der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschlussantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die in der vorstehenden Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit den in der Mitgliederversammlung vom 02. – 04.05.2022 gefassten Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung i. d. Fassung der MV vom 24.11.2020 mit schriftlicher Abstimmungsfrist bis 30.11.2020 überein.